Neue § 57a-Vorschriften

Nutzfahrzeuge, Taxis und Rettungswagen: Überziehungsfrist fällt weg

Mit 20. Mai 2018 treten neue Toleranzfristen für Nutzfahrzeuge, Rettungsfahrzeuge und Taxis bei der § 57a-Überprüfung in Kraft. Die bisherige Überziehungsfrist von vier Monaten fällt komplett weg, die Pickerl-Überprüfung ist spätestens im gelochten Kalendermonat durchzuführen. Dafür kann schon drei Monate vor dem Prüfmonat, die § 57a-Überprüfung erfolgen. 

Pkw-Regelungen bleiben unverändert


Für "normale" Pkw, Motorräder, Quads, Mopedautos, historische Fahrzeuge, Anhänger bis 3,5 Tonnen, Traktoren bis 40 km/h liegt der Toleranzzeitraum wie bisher bei einem Monat vor und vier Monaten nach dem Prüfmonat.

Neue Regeln für Oldtimer


Mit 01.01.2018 traten für Oldtimer neue Regeln für die wiederkehrende Begutachtung in Kraft. Zusätzlich zur weißen gibt es neu eine rote § 57a-Plakette, bei der die Kfz-Werkstätte auch die Historie des Oldtimers überprüft. Da dafür auch ein Sachverständigengutachten notwendig ist und das rote Pickerl aktuell keine Vorteile bietet (man diskutiert über Fahrerlaubnis in Städten, wo ältere Fahrzeuge ausgesperrt bleiben). Gerne führen wir die Begutachtung durch, unsere Pappas Classic Spezialisten bzw. Ihr Kundendienstberater steht gerne für Ihre Fragen zur Verfügung. 

Strafen bis zu 5.000 Euro


Eine abgelaufene § 57a-Überprüfung kann Strafen von bis zu 5.000 Euro und/oder Stilllegung des Fahrzeuges nach sich ziehen. Länder wie Ungarn, Polen oder Tschechien praktizieren überhaupt keine Toleranzfristen (Quelle: ÖAMTC). 

Fahrzeuge, die ab 20. Mai 2018 keine Überziehungsfrist mehr haben:


  • Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge der Klasse M1
  • Fahrzeuge der Klasse M2 und M3, Fahrzeuge der Klasse N1, N2 und N3
    • Klasse M2/M3 umfasst Omnibusse mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
    • Klasse N umfasst Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (Lastkraftwagen)
    • Klasse N1: Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3 500 kg
    • Klasse N2: Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3 500 kg und bis zu 12 000 kg
    • Klasse N3: Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse > 12 000 kg
  • Anhänger der Klassen O3 und O4
  • Zugmaschinen > 40 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen > 40 km/h, Transportkarren > 40 km/h

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